Hausdurchsuchung – und jetzt? So verhalten Sie sich richtig, wenn die Polizei vor der Tür steht.

Jedes Jahr werden in Deutschland hunderttausende Hausdurchsuchungen angeordnet und durchgeführt.

Die Wohnung ist nach Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes unverletzlich. Die verfassungsrechtlich verankerte Unverletzlichkeit der Wohnung darf nur im Ausnahmefall eingeschränkt werden und steht unter einem sog. „Richtervorbehalt“: Nach § 105 Abs. 1 der Strafprozessordnung müssen Durchsuchungen durch den Richter angeordnet werden und dürfen nur ausnahmeweise, d.h. bei Gefahr im Verzug, auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (also der Polizei) angeordnet werden. Die Situation ist oft unübersichtlich, die Unsicherheit groß. Doch wie verhalte ich mich richtig, wenn die Polizei vor der Tür steht?


Unsere Checkliste im Falle einer Hausdurchsuchung:

1. Ruhe bewahren und den Ermittlungsbeamten höflich gegenübertreten

Betroffene sind nicht verpflichtet, an einer Hausdurchsuchung mitzuwirken. Eine einmal angeordnete Hausdurchsuchung werden Sie jedoch nicht verhindern können. Treten Sie deshalb höflich und kooperativ gegenüber den Ermittlungsbeamten auf. Leisten Sie auf keinen Fall Widerstand, hierdurch könnten Sie sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB strafbar machen.

2. Durchsuchungsbeschluss lesen – Kopie anfertigen

Die Ermittlungsbeamten sind dem Betroffenen gegenüber auskunftspflichtig. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen. Oft wird Ihnen eine Kopie ausgehändigt. Falls nicht, fertigen Sie eine Kopie oder fotografieren Sie das Dokument ab. Hieraus ergibt sich, nach welchen Gegenständen gesucht wird und in welchen Räumen danach gesucht werden darf. Die Hausdurchsuchung darf nur in den im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Räumen durchgeführt werden. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ergibt sich auch, gegen wen sich die Hausdurchsuchung richtet und ob Sie selbst Verdächtiger oder (unbeteiligter) Dritter sind. In Räumen unbeteiligter Dritter ist eine Hausdurchsuchung unzulässig. Die Durchsuchung gemeinschaftlich genutzter Räume ist hingegen zulässig. Achten Sie auch auf das Datum: Ein mehr als 6 Monate alter Durchsuchungsbeschluss verliert seine Gültigkeit.

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3. Rechtsanwalt anrufen

Rufen Sie unverzüglich Ihren Anwalt an. Sofern Sie mit einer anstehenden Hausdurchsuchung rechnen, speichern Sie sich dessen Notfall- oder Mobilfunknummer ein. Bitten Sie die Beamten, die Durchsuchung zu unterbrechen, bis ihr Anwalt vor Ort ist. Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Anwalt, erst dann mit den Ermittlungsbeamten. Ihr Anwalt kann Ihnen bereits am Telefon wichtige Tipps zum richtigen Verhalten geben und später zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hausdurchsuchung Akteneinsicht beantragen. Das Telefonat darf Ihnen nicht versagt werden, wenn es nicht die Durchsuchung selbst behindert oder genutzt wird, um weitere potenziell Betroffenen zu warnen. Auch wenn Sie keinen Anwalt erreichen, haben Sie das Recht auf die Herbeirufung eines Zeugen, etwa eines Freundes oder Familienmitglieds. Im Übrigen gilt Nr. 5: Machen Sie – außer zu Ihren Personalien – keine Aussage.

4. Bei Firmendurchsuchung auch Geschäftsführung anrufen

Handelt es sich bei den zu durchsuchenden Räumen um Firmen- oder Geschäftsräume, informieren Sie zudem Ihren Vorgesetzten und die Geschäftsführung. Im Übrigen gilt Nr. 5: Machen Sie – außer zu Ihren Personalien – keine Aussage.

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5. Aussage verweigern

Außer zu Angaben zu Ihren Personalien sind Sie nicht auskunftsverpflichtet. Machen sie keine Aussage. Beantworten Sie keine Fragen. Unterschreiben Sie nichts. Beteiligen Sie sich nicht an einer Diskussion mit den Beamten. Lassen Sie sich auch nicht in vermeintlich harmlosen Small Talk verwickeln. Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

6. Keine Schlüssel, PINS, Passwörter oder Fingerabdrücke herausgeben

Das Recht zur Aussageverweigerung erstreckt sich auch auf die Mitteilung von Information zur Entsperrung elektronischer Geräte: Geben Sie keine Passwörter, Schlüssel, PINS, Fingerabdrücke oder ähnliches heraus

7. Nicht weglaufen - keine Gegenstände „verschwinden lassen“

Sie haben ein Anwesenheitsrecht. Dieses sollten Sie wahrnehmen. Versuchen Sie nicht zu fliehen. Lassen Sie keine vermeintlich belastenden Gegenstände oder Unterlagen „verschwinden“. Wenn Sie bei dem Versuch erwischt werden, droht Ihnen im schlimmsten Fall ein Haftbefehl wegen Verdunkelungsgefahr, d.h. wegen des dringenden Verdachts, Sie könnten sich dem Ermittlungsverfahren entziehen oder Beweismittel vernichten.

8. Maßnahmen unterstützen

Grundsätzlich sind sie hierzu nicht verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch auch bei Hausdurchsuchungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sind Sie beruflich oder privat auf Hardware (z.B. Computer, Laptops, Fotoapparate, Filmkameras etc.) angewiesen, können Sie vorschlagen, lediglich die Festplatten, externe Festplatten und sonstige Datenträger zu beschlagnahmen und die restliche Hardware bei Ihnen zu belassen.

9. Versiegelung von Unterlagen verlangen

Beschlagnahmte Unterlagen sind nicht dazu da, vor Ort gelesen zu werden. Ausnahme: Durchsehen ist nicht Durchlesen. Eine einfache Durchsicht ist in der Regel zulässig. Sie haben ein Recht darauf, dass beschlagnahmte Unterlagen versiegelt werden. Sofern Ermittlungsbeamte dies verweigern, bestehen Sie darauf, dass Ihr Verlangen nach Versiegelung im Durchsuchungsprotokoll vermerkt wird.

11. Bei Ungereimtheiten Unterschrift verweigern

In der Regel werden die Ermittlungsbeamten von Ihnen verlangen, das Durchsuchungsprotokoll zu unterschreiben. Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Liegen Ungereimtheiten vor und kam es während der Hausdurchsuchung zu Differenzen, unterschreiben Sie das Protokoll nicht.

12. Verhalten nach der Hausdurchsuchung

Spätestens jetzt sollten Sie Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt aufnehmen. Dieser kann die erforderlichen Schritte gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung, gegen die Sicherstellung und die Beschlagnahme prüfen und ggf. einleiten. Zudem kann Ihr Anwalt Akteneinsicht beantragen und eine schnelle Herausgabe von Unterlagen oder zumindest von Kopien verlangen. Auch kann Ihr Rechtsanwalt im Falle einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung, Sicherstellung oder Beschlagnahme die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung einer Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG) prüfen.