Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH, Urteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22 ist für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer und bei Rückgewähr des Fahrzeugs an den Darlehensgeber oder den Händler der Händlereinkaufspreis maßgeblich.
Dabei spricht für die Zugrundelegung des Händlereinkaufspreises entscheidend, dass es sich dabei um den Preis handelt, zu dem der Verbraucher das Fahrzeug veräußern können sollte. Dieser Preis stellt schließlich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe auch für den Händler den Wert des Fahrzeugs dar. Umgekehrt umfasst der Händlerverkaufspreis neben dem Gewinnanteil, auch die allgemeinen Kosten eines gewerblichen Händlers, die er vor einem Weiterverkauf regelmäßig einzusetzen hat, wie z.B. für die Fahrzeugaufbereitung. Außerdem ist der Preis bei Verkauf eines Gebrauchtwagens über einen Händler bereits deshalb höher, weil dem Käufer beim Fahrzeugkauf von einem gewerblichen Händler Gewährleistungsrechte zustehen, die bei einem Kauf von einem Privatverkäufer regelmäßig ausgeschlossen werden.